Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) tritt in Kraft
Zum ersten Januar 2015 tritt das neue Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft. Sparer, die eine Lebensversicherung oder vergleichbare Altersvorsorge-Produkte abgeschlossen haben, werden sich auf Änderungen einstellen müssen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen:
Senkung des Garantiezinses von 1,75 auf 1,25 Prozent
Die Lebensversicherung garantiert ihren Kunden einen Mindestzins über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg. Dieser wird jedoch nur auf den Sparanteil des Vertrages gutgeschrieben – das heißt, was nach Abzug der Vertriebs-, Verwaltungs- und Risikokosten übrig bleibt.
Weil die Lebensversicherer aufgrund der niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt Probleme haben, ihr Geld gewinnbringend anzulegen, besteht der Gesetzgeber auf eine Absenkung des Garantiezinses von 1,75 auf 1,25 Prozent ab Januar 2015. Das könnte die Attraktivität dieser Versicherungen kurzfristig schmälern, sorgt aber langfristig für eine Stabilisierung der Finanzen zugunsten des Versichertenkollektivs. Diese Absenkung gilt nur für Neuverträge – bestehende Policen werden dadurch nicht berührt.
Provisionen sollen transparenter werden
Wie viel kostet eigentlich eine Lebensversicherung an Abschluss- und Verwaltungskosten? Für mehr Transparenz in dieser Frage die Ausweisung der sogenannten Effektivkosten sorgen, die ab 2015 laut VVG-Informationspflichten-Verordnung verpflichtend ausgewiesen werden müssen. Diese Kennziffer zeigt an, um wie viel die Rendite eines Vertrages durch die Abschlusskosten insgesamt geschmälert wird. Aussagekräftig sind die Effektivkosten allerdings nur, wenn der Vertrag tatsächlich bis zum Ende durchgehalten wird.
Auch können die Versicherungen von ihrer Abschlussvergütung zukünftig weniger steuerlich geltend machen – so sollen die Abschlussprovisionen sinken, damit Kunden bei vorzeitiger Vertragskündigung einen höheren Rückkaufswert erhalten.
Lebensversicherung darf Beteiligung an Bewertungsreserven kürzen
Sogenannte „Bewertungsreserven“ entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage des Versicherers über dem Anschaffungswert liegt. Seit 2008 sind Lebensversicherungen per Gesetz verpflichtet, Kunden mit auslaufenden oder gekündigten Verträgen zur Hälfte an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bewertungsreserven zu beteiligen.
Als heimtückisch entpuppt sich hierbei, dass die Regel auch für festverzinsliche Wertpapiere gilt, etwa für Staatsanleihen oder Bundesschatzbriefe. Zwar werden auch diese Papiere an der Börse gehandelt. Jedoch ist die Wertsteigerung nur scheinbar vorhanden, wenn sie der Investor bis zum Ende der Laufzeit hält. Der Grund: Diese Papiere besitzen einen festen Anfangs- und Endwert. Gerade in Zeiten des aktuellen Niedrigzinses werden alte festverzinsliche Wertpapiere aber sehr teuer gehandelt, weil sie meist höhere Zinsen als aktuelle Papiere garantieren. Weil die Versicherung zum Ende der Laufzeit dennoch nur den am Anfang vereinbarten Wert erhält, kann der Wertzuwachs nur auf dem Papier vorhanden sein.
Hier musste der Gesetzgeber tätig werden. Wenn ein Versicherer in Schwierigkeiten steckt und seine Garantien an Kunden langfristig nicht bedienen kann, wird er von der Pflicht befreit, die gerade ausscheidenden Kunden an den Bewertungsreserven für festverzinsliche Papiere zu beteiligen. Für Bewertungsreserven auf Aktien und Immobilien ändert sich durch das Reformgesetz hingegen nichts. Hier werden Kunden weiterhin zu 50 Prozent beteiligt!
Allerdings darf die Versicherung den Anteil des Versicherten nicht willkürlich kürzen, sondern nur dann, wenn „Sicherungsbedarf“ besteht. Das bedeutet, dass die Versicherung diese Reserven auch tatsächlich benötigen muss, um ihre Garantieverpflichtungen aus anderen Verträgen erfüllen zu können.